Satzung des Chores Cantabile e. V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen „Cantabile e.V.“

2.       Er hat seinen Sitz in 31137 Hildesheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Zur Erreichung seines Zieles und zur Verwirklichung seines Satzungszweckes hält er regelmäßig wöchentliche Übungsstunden ab, veranstaltet Konzerte, sowie andere musikalische Veranstaltungen und stellt sich gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3   Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4   Mitgliedschaft und Aufnahme

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen; diese entscheidet endgültig.

§ 5   Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt auch für eine von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlage.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet

a)       durch Tod

b)       durch freiwilligen Austritt

c)       durch Ausschluss

2.       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

3.       Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden:

a)       bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen,

b)       bei Zahlungsrückstand mit Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen, trotz schriftlicher Mahnung, und nach Ablauf einer Nachfrist, von 1 Monat.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss wegen grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist,  Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Jeder Beschluss über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung zu. Sie muss einen Monat nach Zugang der Ausschlussbegründung schriftlich an den Vorstand erfolgen. Eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Berufung, fristgerecht vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig.   

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)       die Mitgliederversammlung

b)       der Vorstand

§ 8   Die Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen und dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.

2.       Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich von dem Vorsitzenden einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

3.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch Stimmzettel, wenn nicht anders beschlossen wird (z.B. wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.       Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a)       Änderung der Satzung;

b)       Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c)       Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

d)       Wahl des Vorstandes;

e)       Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr, Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist für einen gewählten Rechnungsprüfer möglich;

f)         Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

g)       Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters;

h)       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i)         Entscheidung über die Berufung nach  §§ 4 und 6 der Satzung

j)         Beschlussfassung bei Anträgen.

5.       Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9   Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,  dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart . Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB.

2.       Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3.       Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder  beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

4.       Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt.

5.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden je nach Bedarf  vom Vorsitzenden einberufen. Alle Entscheidungen sind zu protokollieren.

6.       Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorsitzende berechtigt, ein geeignetes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl mit dem freien Amt zu beauftragen.

§ 10   Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mitbestimmt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der mit dem Chorleiter auch das Honorar vereinbart.

§ 11   Satzungsänderungen und Auflösung

1.       Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.       Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen ist, mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der eingetragenen Mitglieder beschließen.

3.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins dem Ortsrat Himmelsthür übereignet, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12   Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27.März 2003 beschlossen worden und mit dem selben Tage in Kraft getreten.